Wenn Ihre Forderung trotz kaufmännischen Mahnverfahrens nicht beglichen wurde, obwohl sie unstrittig und Zahlungsverzug eingetreten ist, sind wir Ihr zuverlässiger Inkasso-Partner.
Wir prüfen und bearbeiten Ihren Inkassofall individuell und mit der erforderlichen Expertise. Unsere Mitarbeiter gehen fair und mit Verständnis auf Ihre Schuldner zu und versuchen, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Sollte es dennoch zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, besprechen wir vorab mit Ihnen die Risiken und Erfolgsaussichten.
Vor Einleitung weiterer Schritte sollten Sie klären, ob die Forderung unstrittig und Verzug eingetreten ist. Prüfen Sie auch, ob die Rechnung wirklich versendet wurde und ob alle Details wie Anschrift, Betrag, Zahlungsziel stimmen.
Besonders bei wichtigen Geschäftsbeziehungen sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch suchen. Vielleicht wurde die Rechnung nur vergessen oder ist liegengeblieben. Dann reicht in der Regel ein höflicher Hinweis auf die ausstehende Bezahlung.
Erfolgt trotz telefonischer Rücksprache kein Zahlungseingang, senden Sie Ihrem Kunden eine freundliche Zahlungserinnerung mit der Bitte, die ausstehende Rechnung bis zur angegebenen Frist zu begleichen.
Sollte der Schuldner auch darauf nicht reagieren, können Sie ihm eine schriftliche Mahnung (2. Mahnstufe) zusenden, um ihn erneut zur Zahlung aufzufordern. Anders als bei der Zahlungserinnerung können Sie hier Mahngebühren festlegen. Sollte eine dritte Mahnstufe erforderlich sein, weisen Sie darauf hin, dass Sie rechtliche Schritte einleiten werden, wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt.
Warten Sie trotz mehrfacher Mahnungen noch immer auf Ihr Geld? Dann ist es ratsam und an der Zeit, sich Hilfe vom Profi zu holen. Beauftragen Sie ein Inkassounternehmen wie Luchs Inkasso, das Sie fachkundig bei der Durchführung eines Inkassoverfahrens begleitet.
Wenn Sie den Fall an ein Inkassounternehmen übergeben haben, wird dieses rechtliche Schritte einleiten. Inkassoschreiben: vorgerichtlich letzte Möglichkeit für Schuldner, gerichtliches Verfahren abzuwenden, z.B. durch Vereinbarung von Ratenzahlung. Mahnbescheid: Beim Mahnbescheid handelt es sich um ein gerichtliches Dokument, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, eine fällige Geldforderung zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. Vollstreckungsbescheid: Dabei handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der es ermöglicht, die Schulden zwangsweise einzutreiben, zum Beispiel durch Lohn- oder Kontopfändung. Zwangsvollstreckung: In der Regel wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, die Schulden einzutreiben, z. B. durch die Pfändung von Vermögenswerten oder die Zwangsversteigerung von Immobilien des Schuldners.
Hier erfahren Sie, wie wir vorgehen, um Gläubigern zu ihrem Geld zu verhelfen. Von Fall zu Fall kann es Unterschiede geben, grundsätzlich beginnt der Prozess aber mit dem vorgerichtlichen Inkasso. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, werden gerichtliche Schritte eingeleitet.
Wenn Sie aufgrund ausbleibender Zahlungen ein Inkassounternehmen wie Luchs Inkasso beauftragen, kümmert sich dieses um das Einziehen der fälligen Forderungen – vom ersten Inkassoschreiben bis hin zur Vollstreckung.
Zu unserem Tätigkeitsbereich gehören:
Die Höhe der Inkassokosten orientiert sich an der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) befindlichen Gebührentabelle. Die Inkassokosten setzen sich aus den Inkassogebühren, Verzugszinsen und Auslagen (z. B. für Porto oder Gerichtskosten) zusammen. Wie hoch die Gebühren sind, hängt von der Höhe des einzutreibenden Betrags, der Schwierigkeit des Falls und dem Bearbeitungsaufwand ab.
Obwohl der Gläubiger Auftraggeber des Inkassounternehmens ist, können dem Schuldner sämtliche berechtigte Kosten als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden. D.h. er ist verpflichtet, neben der eigentlichen Forderung auch die Inkassokosten und eventuell angefallene Gerichtskosten bzw. die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen.
Lediglich die eventuellen Gerichtskosten muss der Gläubiger vorab auslegen, bis das Geld vom Schuldner eingetrieben wurde.
Ausnahme: Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den Gesamtbetrag zu begleichen, muss der Auftraggeber die Inkassokosten selbst übernehmen. Und sollte es einmal nicht gelingen, das ausstehende Geld einzutreiben, berechnet das Inkassounternehmen dem Auftraggeber in der Regel nur eine geringe Bearbeitungspauschale und verauslagte Kosten z. B. für Gerichtsvollzieher, Einwohnermeldeamt etc.